Die offengelegte Planung der B 33 neu widerspricht deutschem Planungsrecht, da im jetzt vorliegenden Verfahren die Westtangente Wollmatingen als notwendige Netzergänzungsmaßnahme beschrieben wird, andererseits die Auswirkungen der Westtangente auf die bewohnte Umwelt und auf den Naturhaushalt – insbesondere auf die FFH-Gebiete und FFH-Arten nicht ausreichend darstellt werden sowie Planungsvarianten einschließlich der Nulllösung (Beibehaltung der L 220 mit Anschluss bei der Reichenau-Waldsiedlung zur Erschließung von Wollmatingen) nicht aufzeigt und diese folglich nicht erörtert werden können. mehr